Zwischenstand:
Das Ordnungsamt war bei uns an der Mahnwache und erwägt Auflagen wegen angeblicher Ruhestörung und Camping-Gegenständen!
Wir schreiben gerade die Stellungnahme und werden jeder Einschränkung unserer Mahnwache widersprechen und dies öffentlich machen!
Mahnwachen sind im Grundgesetz geregelt und stehen über der Grünflächenverordnung und dem Demonstrationsrecht!
Und dies hat auch gute Gründe.
Genauso, wie wir gute Gründe haben, an diesem symbolischen Ort zu mahnen und zu protestieren.
AktivistenInnen der Mahnwache, die 24 Stunden am Tag den Dauerbetrieb sicherstellen, brauchen laut VGH München und dem Oberverwaltungsgericht Münster auch angemessene Unterkunft für Ruhezeiten bzw. Schlafmöglichkeiten vor Ort.
Wir weisen noch einmal darauf hin, dass in der Friedenswerkstatt gearbeitet und nicht (nur) gecampt wird.
Wir manifestieren den nötigen Protest angesichts der sich immer mehr verschärfenden Wirtschaftskrise, der politischen Entwicklungen in Europa und in diesem Land sowie einer kriegstreiberischen Außenpolitik in der Ukraine!
Wir sind hier, weil unsere Regierung mit den Faschisten Verträge macht und sie damit legitimiert! Wir sind hier wegen der Verfolgung und Tötung linker AktivistInnen und Minenarbeitern im Osten der Ukraine!
Wir sind hier wegen den Bombenangriffen auf Slavantzk und Donetzk und den kriegerischen Übergriffen der ukrainischen Armee gegen die eigenen Landsleute!
Wir sind hier und mahnen die Entwicklungen im Nahen Osten (Irak/ISIS) an.
Wir sind hier wegen einer unaufgeklärten NSA-Spähaffäre.
Wir sind hier weil Kapitalismus Krieg braucht, fördert und davon profitiert!
Wir sind hier!
Und wir bleiben hier!
Rechtsgrundlage
Am 12. April 2012 hob der VGH München das Verbot der Aufstellung eines der beiden Pavillons und das von der Stadt ausgesprochene Nächtigungsverbot auf:
„Es erscheint dem Senat durchaus nachvollziehbar, dass eine andauernde Präsenz der Versammlungsteilnehmer ‚rund um die Uhr‘ an zentralen Orten (Behörden- oder Verwaltungsstandorten) für ihr Anliegen als Asylantragsteller erforderlich ist. Wird aber über einen längeren Zeitraum durchgehend auch nachts demonstriert, zieht dies zwangsläufig das Bedürfnis nach einem zeitweiligen Ausruhen oder auch Schlafen der einzelnen Demonstrationsteilnehmer nach sich, so dass auch derartige „Ruhepausen“ von Art. 8 GG geschützt werden, um eine effektive Kundgabe des Anliegens der Versammlungsteilnehmer zu gewährleisten. Schließt das Nächtigungsverbot in der Beschränkung Nr. 1.19 aber auch das Schlafen z. B. in Schlafsäcken in den errichteten Pavillons vollständig aus – wie das Verwaltungsgericht und auch die Antragsgegnerin dies sehen – liegt darin ein Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit, der bei Abwägung der widerstreitenden Interessen wohl nicht mehr dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.“
– 10 CS 12.767 Rn.12
Hinsichtlich der zwei Pavillons von jeweils ca. 9 Quadratmetern war der Gerichtshof der Auffassung, dass der Schutz der Versammlungsfreiheit die straßen- und wegerechtlichen oder ordnungsrechtlichen Belange der Stadt Würzburg überwiegt. Wegen der beiden bereits zugestanden Pavillons wurde das darüber hinaus beabsichtigte Mannschaftszelt vom VGH aber nicht zugelassen. Die von der Stadt Würzburg geforderte Verlegung des Protests aus der Stadtmitte an den Stadtrand war schon von dem Verwaltungsgericht Würzburg als rechtswidrig aufgehoben worden.
Am 2. Juli 2012[227] hob der VGH München zahlreiche weitere von der Stadt Würzburg ausgesprochene Verbote auf. Zugelassen wurden zwei Pavillons (3 × 3 m), drei Betten mit Matratzen und Decken/Schlafsäcken, sechs Stühle und zwei Tische. Der Gerichtshof wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass die beabsichtigte lange andauernde stationäre Versammlung ohne diese Gegenstände praktisch nicht durchführbar sei. Die Aufhebung des Verbots des verschärften Hungerstreiks mit zugenähten Mündern durch das VG Würzburg wurde vom VGH München bestätigt.
Für das Protestcamp in Düsseldorf stellte das Oberverwaltungsgericht Münster am 13. Juli fest, dass entgegen dem Verbot der Versammlungsbehörde ein Zelt mit einer Größe von 9 Quadratmetern und zwei Betten mit jeweils einer Matratze und einem Schlafsack oder einer vergleichbaren Zudecke genutzt werden durften.[228]
http://de.wikipedia.org/wiki/Fl%C3%BCchtlingsproteste_in_Deutschland_ab_2012
(AK Versammlungsfreiheit) http://occupyfrankfurt.net/category/ak-versammlungsfreiheit/